Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Hohentwiel-Gewerbeschule ist bemüht, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für https://hgs-singen.de/

 

1.    Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseiten sind mit § 10 Absatz 1 L-BGG teilweise vereinbar.

 

2.    Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Unverhältnismäßige Belastung

Ein Teil der HTML-Seiten, Dokumente und Videos konnte noch nicht barrierefrei gestaltet werden. Wir bemühen uns, diese Punkte so schnell wie möglich zu bearbeiten.

 

3.    Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 31.03.2022 erstellt und beruht auf einer Selbstbewertung mit Unterstützung Dritter.
Die Erklärung wurde zuletzt am 27.01.2025 überprüft.

 

4.    Rückmeldung und Kontaktangaben

Wenn Sie zum Thema Barrierefreiheit mit uns Kontakt aufnehmen möchten, schreiben Sie uns bitte an info@hgs-singen.de. Insbesondere können Sie uns etwaige Mängel mitteilen.
Hohentwiel-Gewerbeschule
Uhlandstraße 27
78224 Singen
Tel.: +49 (0) 77 31 / 95 71 0

 

5.    Schlichtungsverfahren

Wenn Sie der Meinung sind, dass https://hgs-singen.de nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie eine entsprechende Rückmeldung an info@hgs-singen.de geben.

Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:

Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/

Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.